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Satzung des Sportvereins Concordia 08 Harzgerode e.V. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name und Sitz


Der Sportverein führt den Namen Concordia 08 Harzgerode und hat seinen Sitz in 06493 Harzgerode. Er ist unter der Nummer VR 40086 in das Vereinsregister des Amtsgericht Stendal eingetragen.


§ 2 Ziele und Aufgaben


Die Sportgemeinschaft fördert
• die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,
• die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
• einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb des Sportvereins sowie ihre Wettkampffähigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,
• das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Der Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Er vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Sportvereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Sportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Sportverein ist parteipolitisch, konfessionell, gleichgeschlechtlich und fremdenfeindlich neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen-Anhalt.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Sportverein ist Mitglied des DFB der Bundesrepublik und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.


§ 4 Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden durch die vorliegende Satzung der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft des Sportvereins und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.


§ 5 Gliederung des Sportvereins


Der Sportverein gliedert sich in die Unterabteilungen:
a) Fußballabteilung
b) Kinderabteilung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
c) Jugendabteilung für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
d) Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahre
e) Frauenabteilung
f) Concordance (Tanzgruppe)

§ 6 Mitgliedschaft / Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche und juristische Person (m/w/d) auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmung durch ihre Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird unter Beschluss des Vorstandes des Sportvereins erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.


§ 7 Mitgliedsarten


Mitglieder des Vereins können sein:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Der Mitgliedsbeitrag wird in der gesonderten Beitragsordnung geregelt.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder materiell, ohne sich regelmäßig am Sportbetrieb zu beteiligen. Der Fördermitgliedsbeitrag ist der gesonderten Beitragsordnung zu entnehmen.
Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder und Förder-mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
• durch Streichung, wenn ein Mitglied wiederholt gemahnt wurde, jedoch keine Beiträge zahlt
• durch Ausschluss aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates,
• durch Ableben.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangter Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.


§ 9 Ausschließungsgründe


Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betreffende Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 10 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder des Sportvereins sind insbesondere berechtigt:
• sich an allen Veranstaltungen des Vereins sowie am organisiertem Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
• bei besonderem sportlichem Leistungsvermögen gefördert zu werden,
• an allen von den Sportverbänden der Bundesrepublik organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
• die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
• bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
• mit Vollendung des 16. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
• seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein, die Revisionskommission oder Rechtsausschüsse einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.
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§ 11 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
• für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
• sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken,
• die Satzung des Sportvereins sowie deren Beschlüsse zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln,
• die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung (in der gesonderten Beitragsordnung) festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen,
• in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, ausschließlich dem Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigung, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
• die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.


§ 12 Organe des Sportvereins


Organe des Sportvereins sind:
• die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Vereinsleitungen
• der Rechtsausschuss (Ehrenrat)
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§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz der Mitgliederversammlung


Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre zum Jahresende als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Aushang der Gemeinde und der Internet-Homepage des Vereins. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Sportvereins schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 23.

§ 14 Aufgaben


Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Fachausschussmitglieder (Sektionsleistungsmitglieder)
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern (Revisionskommission)
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
h) Genehmigung des Haushalts-Vorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
i) Satzungsänderungen (Satzungsneufassung)
j) Einsetzung eines Veranstaltungsausschusses und Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Sonderausschüsse (je nach Größe und Sportvereins)


§ 15 Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
• Feststellen der Stimmberechtigten,
• Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer,
• Beschlussfassung über die Entlastung,
• Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
• Neuwahlen,
• Besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• dem 1. Vorsitzenden (m/w/d)
• dem 2. Vorsitzenden (m/w/d)
• dem Schriftführer (m/w/d) Geschäftsführender Vorstand
• dem 1. Kassierer / ggf. 2. Kassierer (m/w/d)
• dem Mitgliedswart (m/w/d)
• dem Leiter des Sportbetriebes (m/w/d)
• dem Jugendleiter (m/w/d)
• dem Gerätewart (m/w/d)
• dem Werbe- und Pressewart (m/w/d)
• der Frauenwartin (w)
• dem Sponsorenbeauftragten
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes


• Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Sportvereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, dem Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
• Aufgabe der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Ehrenrats. Der 1. oder 2. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mittelungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.
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3. Der 1.Kassierer, im Verhinderungsfall der 2. Kassierer verwalten die Kassengeschäfte des Sportvereins und sorgen in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedswart für die Einziehung der Beiträge. Beide Kassierer haben die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Vorstand und Verein. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Sie sind für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachliche Sport-angelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen. Er darf an allen Sektionsleitungssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Er entscheidet über die Sportstättenbelegung.
5. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat die Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht .Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand, fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit der Sektionsleitung geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.
6. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen.
7. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
8. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
9. Der Mitgliedswart führt die Mitgliederlisten, bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor und kontrolliert die eingegangen Beitragszahlungen. Des Weiteren leitet er bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbstständig ein.
Der Sponsorenbeauftragte ist für die Entwicklung von Sponsoring Strategien verantwortlich. Er ist für die Koordination der privaten Sponsoren und Firmensponsoren zuständig. Weiterhin überwacht er die Einhaltung der Werbeverträge und betreut die Sponsoren und Werbepartner.


§ 18 Der Ehrenrat (Rechtsauschuss)


Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Sportverein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19 Aufgaben des Ehrenrates (Rechtsausschuss)


Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
• Verwarnung
• Verweis
• Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
• Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate,
• Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 20 Kassenprüfer (Revisionskommission)
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein
Die Revisionskommission ist berechtigt:
• durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,
• bei der Durchführung ihrer Prüfung in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzlichen Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern.
• zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.
• Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.


§ 21 Finanzierung


Finanzierungsgrundsätze Der Sportverein finanziert sich durch
• Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist.
Die Beiträge der Mitglieder werden separat in der Beitragsordnung des Sportvereins geführt.
• Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder, die in dem Sportverein im vollen Umfang verbleiben.
• Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Betrieben, Einrichtungen und Unternehmen.
• Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung.
• Jedes aktive Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss jährlich 5 Arbeitsstunden für den Sportverein nachweisen können. Bei Nichterfüllung werden für jede nicht nachzuweisende Arbeitsstunde mit 5,00 Euro berechnet und mit der darauffolgenden Beitragserhebung vom Konto abgebucht oder bei Barzahlung eingeholt. Ein Stundennachweis ist zu führen und muss durch ein aktuell gewähltes Vorstandsmitglied oder eine hierfür beauftragte Person durch den Vorstand unterzeichnet sein.
Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 14.

§ 22 Symbole und Auszeichnungen


Der Sportverein führt
• die Fahne des Sportvereins
• das Vereinsabzeichen
• die Vereinsfarben sind rot/weiß
Der Sportverein verleiht für besondere aktive Arbeit
• das Ehrenabzeichen des Sportvereins
• die Ehrenurkunde des Sportvereins

 


Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenden Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Sportvereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.


§ 25 Vermögen des Sportvereins


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landes Sport Bund Sachsen-Anhalt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

§ 26 Datenschutz im Verein


Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
• Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
• Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
• Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen aufgabenerfüllenden gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Weitere Regelungen sind in der gesonderten und gültigen Datenschutzordnung festgehalten.

Thomas Barnebeck (1. Vorsitzender)   Katrin Römer (Schriftführerin)

 

Die Satzung können Sie bei "Downloads" als PDF- Datei kostenlos herunterladen oder ausdrucken.